ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand: 01.01.2018)

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht.


2. Weitere Vertragsgrundlagen

2.1 Auftragsannahmen
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auf­trag des Auftraggebers vom Angebot der Paul Neumann GmbH & Co. KG (nachfolgend Auftragnehmer genannt) ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestäti­gung des Auf­tragnehmers zustande.

2.2 Lieferverzögerungen
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftrag­nehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhält­nisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeit­punkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbe­reitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer behält sich die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

2.3 Mängelrügen
Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lie­ferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4 Mängelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmen, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr. Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleis­tung darstellen, gilt eine Ver­jährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne Rücksicht auf die Person des Ver­tragspartners. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftragge­ber  gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu lie­fern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlan­gen, so­fern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbes­serung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auf­traggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preis­nachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.6 Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.

2.7 Anlieferung
Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Trans­portwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude ver­ursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber be­reitzustellen. Treppen müssen passierbar sein und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Aus­führung der Ar­beiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die ent­sprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung ge­stellt.

2.8 Abschlagszahlungen
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wert­zuwachses eine Abschlagszahlung verlangt werden.


3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werkta­ge nach Zugang der Aufforderung ein.
 
Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so ist der Auftrag­nehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme bzw. 10% der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil der Leistung als Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann der Auftragnehmer auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.


5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass für eine dauerhafte Funktion-Wartungsarbeiten durchzuführen sind, insbesondere:

– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln

Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche entstehen.

5.2 Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster und Außentüren wird die energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und der Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6 zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand des Auftrages an den Handwerker ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/ Bauherrn zu veranlassen ist.
 
5.3 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere, Leder, Stoffe und Ähnliches) liegen und üblich sind.

5.4 Der Auftraggeber hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignetes klimatische Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.

 

6. Ausschluss der Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorgehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
 
7.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dür­fen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter ver­äußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

7.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderun­gen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Ne­benrechten an den Auftragnehmer ab.
 
7.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbei­tung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenstän­den durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.


8. Eigentums- und Urheberrecht

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auf­tragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

 

9. Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver­braucherschlichtungsstelle verpflichtet.


10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand Brilon der Geschäftssitz der Tischlerei Paul Neumann GmbH & Co. KG.